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§ 10 ArbnErfGDV 2 — Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.