Gesetze / Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes

ArbPlSchGAbschn3V

§ 5 Sonstige Bestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchGAbschn3V/5#abs-1 (1) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen sowie der Bundesrechnungshof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchGAbschn3V/5#abs-2 (2) Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchGAbschn3V/5#abs-3 (3) Die zu erstattenden Beiträge dürfen, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung nicht vorgelegt wird, nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.

§ 4 § 6