Gesetze / Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
ArbPlSchGAbschn3V§ 2 Für die Erstattung zuständige Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchGAbschn3V/2#abs-1 (1) Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für die Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchGAbschn3V/2#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich der Sitz des Betriebs des Arbeitgebers oder die mit der Entrichtung beauftragte Zweigstelle des Betriebs liegt, oder bei Erstattung an den Wehrpflichtigen die Stelle, in deren Bereich dieser seinen Wohnsitz hat.