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# § 2 ArbPlSchGAbschn3V — Für die Erstattung zuständige Stellen

Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für die Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich der Sitz des Betriebs des Arbeitgebers oder die mit der Entrichtung beauftragte Zweigstelle des Betriebs liegt, oder bei Erstattung an den Wehrpflichtigen die Stelle, in deren Bereich dieser seinen Wohnsitz hat.

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Zitiervorschlag: § 2 ArbPlSchGAbschn3V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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