Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984
ApothStVArt 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/5#abs-1 (1) In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die saarländischen Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder des Versorgungswerks zu berufen; sie sind mit mindestens einem Mitglied vertreten. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Apothekerkammer des Saarlandes durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/5#abs-2 (2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.