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# Art 5 ApothStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die saarländischen Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder des Versorgungswerks zu berufen; sie sind mit mindestens einem Mitglied vertreten. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Apothekerkammer des Saarlandes durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes.

(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.

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Zitiervorschlag: Art 5 ApothStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ApothStV/5

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