Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 8 Defekturarzneimittel
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 13.10.2017 – L 4 KR 3408/15Zitiert von 2
- VG Köln, 14.10.2014 – 7 K 368/13Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 16.05.2006 – 11 LC 265/05Zitiert von 3
- BGH, 14.04.2011 – I ZR 129/09Apothekenrecht: Erlaubnis zum bundesweiten Versand selbst hergestellter Defekturarzneimittel - InjektionslösungZitiert von 6
- OVG Schleswig, 10.08.2023 – 3 LB 11/22
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 23.11.2017 – 13 A 1126/15.TZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 26.10.2016 – C-276/15Zitiert von 7
- VG Halle, 14.04.2016 – 5 A 2/15 HALZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 ApBetrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/8#abs-1 (1) Ein Defekturarzneimittel ist nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung herzustellen, die von einem Apotheker der Apotheke zu unterschreiben ist. Die Herstellungsanweisung muss insbesondere Festlegungen treffen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/8#abs-2 (2) Die Herstellung ist gemäß der Herstellungsanweisung zum Zeitpunkt der Herstellung von der herstellenden Person zu dokumentieren (Herstellungsprotokoll); aus dem Inhalt des Protokolls müssen sich alle wichtigen, die Herstellung betreffenden Tätigkeiten rückverfolgen lassen. Das Herstellungsprotokoll muss die zugrunde liegende Herstellungsanweisung nennen und insbesondere Folgendes beinhalten:
Das Herstellungsprotokoll ist von einem Apotheker mit seiner Bestätigung zu ergänzen, dass die angefertigten Arzneimittel der Herstellungsanweisung entsprechen (Freigabe).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/8#abs-3 (3) Für die Prüfung von Defekturarzneimitteln ist eine Prüfanweisung anzufertigen, die von einem Apotheker der Apotheke zu unterschreiben ist. Die Prüfanweisung muss mindestens Angaben enthalten zur Probenahme, zur Prüfmethode und zu der Art der Prüfungen, einschließlich der zulässigen Soll- oder Grenzwerte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/8#abs-4 (4) Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung nach Absatz 3 durchzuführen und von der Person zu dokumentieren, die die Prüfung durchgeführt hat (Prüfprotokoll). Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende Prüfanweisung nennen und insbesondere folgende Angaben enthalten: