Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
Stand: 10.06.2019
Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.