Gesetze / Apothekenbetriebsordnung

ApBetrO

§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke

Stand: 10.06.2019

Bund

Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.

§ 32 § 34