Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 26 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VGH Baden-Württemberg, 24.09.2025 – 9 S 2715/22
- BVerwG, 30.08.2012 – 3 C 24/11Krankenhausapotheke; Entfernung zwischen Apotheke und KrankenhausZitiert von 6
- VG Magdeburg, 27.04.2016 – 3 B 48/16Zitiert von 5
- OVG NRW, 25.09.2013 – 13 A 2039/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/26#abs-1 (1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten, obliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/26#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und 25a gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.