Anlage 17
Stand: 03.01.2024
(Fundstelle: BGBl 2023 I Nr. 411, S. 72)
[Abbildung]
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
Anlage 17 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2070)
BGBl. 2022 I S. 2070
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.