Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994

AntKostV

§ 2 Gebührenverzeichnis

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntKostV/2#abs-1 (1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:

1.
für die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit


a)§ 4 Absatz 4 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
700 bis  1 000 Euro
b)§ 7 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
3 700 bis  4 500 Euro
c)§ 12 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
ohne vorherige Umwelt-
erheblichkeitsprüfung
9 800 bis 11 200 Euro
d)§ 12 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
mit vorheriger Umwelt-
erheblichkeitsprüfung
10 600 bis 12 200 Euro;
2.
für die Genehmigung nach


a)§ 17 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
250 bis    400 Euro
b)§ 18 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
250 bis    400 Euro
c)§ 30 Absatz 1 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
250 bis    400 Euro
auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 verbunden sind;
3.
für die Genehmigung nach


§ 24 Absatz 3 des Umwelt-
schutzprotokoll-Ausführungs-
gesetzes
250 bis    400 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntKostV/2#abs-2 (2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntKostV/2#abs-3 (3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 100 Euro reduziert werden.

§ 1 § 3