Gesetze / 53. Anrechnungsverordnung
AnrV 2022§ 3 Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnrV%202022/3#abs-1 (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro abzurunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnrV%202022/3#abs-2 (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Addition beider ermittelten Stufenwerte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende Stufenzahl.