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§ 3 AnrV 2022 — Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen

53. Anrechnungsverordnung

Historische Fassung: Stand 01.07.2022 bis 01.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro abzurunden.

(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Addition beider ermittelten Stufenwerte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende Stufenzahl.