Gesetze / Anpflanzungseigentumsgesetz

AnpflEigentG

§ 7 Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

§ 6