Gesetze / Anpflanzungseigentumsgesetz
AnpflEigentG§ 3 Entschädigung für den Rechtsverlust, Wegnahmerecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnpflEigentG/3#abs-1 (1) Erleidet der Nutzer infolge des Eigentumsübergangs nach § 2 einen Rechtsverlust, kann er vom Grundstückseigentümer bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen, insbesondere Obstbäumen, Beerensträuchern, Reb- und Hopfenstöcken, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnpflEigentG/3#abs-2 (2) Für Bäume, Feldgehölze und Hecken hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer nur dann eine Entschädigung zu leisten, wenn die Anpflanzungen einen Vermögenswert haben. Die Entschädigung ist nach dem durch den Eigentumsübergang eingetretenen Vermögensnachteil, jedoch nicht über den beim Grundstückseigentümer eingetretenen Vermögenszuwachs hinaus, zu bemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnpflEigentG/3#abs-3 (3) Der Nutzer ist zur Wegnahme verpflanzbarer Holzpflanzen der in Absatz 1 bezeichneten Art berechtigt, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Nimmt er diese weg, ist eine Entschädigung ausgeschlossen.