Gesetze / Anlaufbedingungsverordnung
AnlBV§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/3#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/3#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.