Gesetze / Anlaufbedingungsverordnung
AnlBV§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/3#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/3#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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13.08.2014 Ausfertigung
§ 3 geändert, Abs. 1a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2014 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2014 I S. 1371
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22.11.2010 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2010 (BGBl. I 1632)
BGBl. 2010 I S. 1632
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18.06.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2007 (BGBl. I 1177)
BGBl. 2007 I S. 1177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.