§ 17 Unterbrechung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.2009 – IX ZR 29/08Zitiert von 5
- BFH, 03.07.2024 – VII B 23/23Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Verfahren über einen Duldungsbescheid
- OLG Düsseldorf, 20.05.2014 – I-12 U 96/12
- BGH, 21.10.2004 – IX ZB 205/03Zitiert von 6
- BFH, 10.11.2020 – VII R 8/19Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund Anfechtung nach den Vorschriften des AnfGZitiert von 11
- BFH, 18.09.2012 – VII R 14/11Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen EhegattenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.04.2026 – IX ZR 17/25(Übertragung der auf den Insolvenzverwalter übergeleiteten Anfechtungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz auf den anfechtenden Gläubiger)
- BGH, 05.12.2024 – IX ZR 42/24Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen in Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter; Einwendungen gegen VollstreckungstitelZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 28.12.2022 – 15 K 202/19Zitiert von 1
48 Entscheidungen zu § 17 AnfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/17#abs-1 (1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/17#abs-2 (2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/17#abs-3 (3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.