Gesetze / Landesrecht Sachsen / Erzieher-Anerkennungsverordnung

AnerkVO Erzieher

§ 1 Geltungsbereich und Regelungsziel der Verordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/1#abs-1 (1) Die Verordnung regelt, ergänzend zum Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als

1. Erzieher,

2. Heilerziehungspfleger und

3. Heilpädagoge

sowie das Verfahren im Zusammenhang mit einer vorübergehenden und gelegentlichen Berufsausübung im Freistaat Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für Anerkennungsverfahren von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die

1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2. in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3. in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat

ausgestellt oder anerkannt wurden. Sie findet mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Absatz 3 Satz 1 und §§ 11 bis 14 auch Anwendung auf Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen, die außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten erworben wurden (Drittstaaten).

§ 2