Gesetze / Analgetika-Warnhinweis-Verordnung
AnalgetikaWarnHV§ 2 Warnhinweis auf äußeren Umhüllungen und Behältnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnalgetikaWarnHV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis der folgende Warnhinweis angebracht ist: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!“
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnalgetikaWarnHV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Arzneimittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis der folgende Warnhinweis angebracht ist: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!“
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnalgetikaWarnHV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Warnhinweis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist in gut lesbarer Schrift dauerhaft auf der Vorderseite der äußeren Umhüllung oder, sofern nur ein Behältnis vorhanden ist, auf dem Behältnis anzubringen.