Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung

AnFöVO

§ 3 Ziele

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ziele der Verordnung sind,

1. durch bedarfsorientierte, qualitätsgesicherte und niedrigschwellige Hilfeangebote anspruchsberechtigte Personen darin zu unterstützen, ihre Fähigkeiten zur selbstbestimmten und selbstständigen Gestaltung des Alltags zu fördern sowie

2. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu unterstützen und ihnen eine Möglichkeit zur Entlastung zu eröffnen.

§ 2 § 4