Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz

Altschuldenhilfe-Gesetz-ZV

§ 1

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Altschuldenhilfe-Gesetz-ZV/1#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes trifft das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr überträgt die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Altschuldenhilfe-Gesetz-ZV/1#abs-2 (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau nimmt die Aufgaben gemäß Absatz 1 namens und im Auftrag des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr wahr. Näheres regelt ein Mandatarvertrag.

§ 2