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§ 1 Altschuldenhilfe-Gesetz-ZV (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes trifft das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr überträgt die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau nimmt die Aufgaben gemäß Absatz 1 namens und im Auftrag des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr wahr. Näheres regelt ein Mandatarvertrag.