Gesetze / Altholzverordnung

AltholzV

§ 11 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltholzV/11#abs-1 (1) Wer Altholz einer Altholzbehandlungsanlage zuführt, hat das angelieferte Altholz nach Altholzkategorie und Menge zu deklarieren. Für die Deklaration des Altholzes ist der Anlieferungsschein gemäß Anhang VI zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltholzV/11#abs-2 (2) Der Betreiber einer Altholzbehandlungsanlage darf das Altholz nur entgegennehmen, wenn ihm ein Anlieferungsschein ausgehändigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltholzV/11#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Anlieferung von Kleinmengen bis zu 100 Kilogramm.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltholzV/11#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltholzV/11#abs-5 (5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld "Frei für Vermerke" des Begleit- oder Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 10 § 12