§ 9 AltZertG — Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.