Gesetze / Altersteilzeitgesetz

AltTZG 1996

§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/9#abs-1 (1) Werden die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder dem Arbeitgeber erstattet, gewährt die Bundesagentur auf Antrag der Tarifvertragsparteien die Leistungen nach § 4 der Ausgleichskasse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/9#abs-2 (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 8a § 10