Gesetze / Altschuldenhilfe-Gesetz AltSchG § 8 Kostentragung Stand: 10.06.2019 Bund Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.