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§ 8 AltSchG — Kostentragung

Altschuldenhilfe-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.