§ 7
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/7#abs-1 (1) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 verkürzt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/7#abs-2 (2) Auf Antrag kann die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 1 im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit um bis zu zwei Jahre verkürzt werden, wenn eine andere abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/7#abs-3 (3) Auf Antrag ist bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 2, die einschließlich der Ausbildung in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt waren, die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung um ein Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/7#abs-4 (4) Auf Antrag soll bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung verkürzt werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/7#abs-5 (5) Die Verkürzung darf die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG/7#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Ausbildung nach § 4 Abs. 5 entsprechend.