Gesetze / Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
AltPflAPrV§ 10 Schriftlicher Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/10#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst jeweils eine Aufsichtsarbeit aus den Lernfeldern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/10#abs-2 (2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Sie sind in der Regel an drei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/10#abs-3 (3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Altenpflegeschule oder der Altenpflegeschulen bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern unabhängig voneinander zu benoten. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/10#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9 Abs. 1 und 2.