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# § 10 AltPflAPrV — Schriftlicher Teil der Prüfung

Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst jeweils eine Aufsichtsarbeit aus den Lernfeldern:

- 1. "Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen" und "Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren",

- 2. "Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen" und "Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken",

- 3. "Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen".

(2) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Sie sind in der Regel an drei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen.

(3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Altenpflegeschule oder der Altenpflegeschulen bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern unabhängig voneinander zu benoten. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und der Vornoten gemäß § 9 Abs. 1 und 2.

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Zitiervorschlag: § 10 AltPflAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/10

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