Gesetze / Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

AltPflAPrV

§ 1 Gliederung der Ausbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/1#abs-1 (1) Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/1#abs-2 (2) Von den 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens 2.000 Stunden auf die Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genannten Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/1#abs-3 (3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/1#abs-4 (4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

§ 2