Gesetze / Altersgeldzuständigkeitsanordnung

AltGZustAnO

§ 11 Entscheidung über Widersprüche sowie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGZustAnO/11#abs-1 (1) Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie die Maßnahme getroffen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGZustAnO/11#abs-2 (2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie nach Absatz 1 zur Entscheidung über Widersprüche befugt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGZustAnO/11#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle leistet den Service-Centern in Rechtsbehelfsverfahren die erforderliche Amtshilfe und stellt insbesondere die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, soweit ihm

1.
die Entscheidungen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben vorbehalten sind und
2.
die Service-Center für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltGZustAnO/11#abs-4 (4) Den obersten Dienstbehörden bleibt vorbehalten,

1.
in Einzelfällen nach Absatz 1 selbst zu entscheiden und
2.
in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen nach Absatz 2 die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.
§ 10 § 12