nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 3 Almgesetz (Bayern)

Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Veräußert ein Teilhaber seinen Anteil an einem gemeinschaftlichen Almgrundstück oder einem gemeinschaftlichen Almrecht ganz oder zum Teil ohne sein landwirtschaftliches Anwesen, so sind die übrigen Teilhaber zum Vorkauf berechtigt, wenn sie durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen, daß sie den Anteil für ihre eigene Wirtschaft benötigen.

(2) Das Vorkaufsrecht hat Vorrang vor allen durch Rechtsgeschäft bestellten Vorkaufsrechten, es sei denn, daß diese bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(3) Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.

(4) Im übrigen finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2

---

Zitiervorschlag: Art 3 Almgesetz (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
