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# Art 18 Almgesetz (Bayern)

Gesetz über den Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer

1. ohne die nach Art. 1 Abs. 1 erforderliche Genehmigung den Besitz eines Almgrundstücks oder ein Almrecht einem anderen überträgt oder von einem anderen erwirbt oder außerhalb des Rahmens einer ordnungsgemäßen Wirtschaft notwendige Betriebseinrichtungen aus dem almwirtschaftlichen Betrieb herausnimmt,

2. einer mit einer Genehmigung nach Art. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

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Zitiervorschlag: Art 18 Almgesetz (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Almgesetz/18

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