§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkopopStG/1#abs-1 (1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkopopStG/1#abs-2 (2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkopopStG/1#abs-3 (3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 AlkopopStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 17.09.2024 – VII R 3/22Zur Reichweite der Überprüfungsbefugnis einer Behörde im EinspruchsverfahrenZitiert von 2
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2022 – 3 K 73/20Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 28.04.2005 – 4 V 481/05 A(VAP)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.