§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 17.09.2024 – VII R 3/22Zur Reichweite der Überprüfungsbefugnis einer Behörde im EinspruchsverfahrenZitiert von 2
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2022 – 3 K 73/20Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 28.04.2005 – 4 V 481/05 A(VAP)
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkopopStG/1#abs-1 (1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkopopStG/1#abs-2 (2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkopopStG/1#abs-3 (3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.