Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 51a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/51a#abs-1 (1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/51a#abs-2 (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2 und § 45 entsprechend.