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§ 46 AlkStV — Anmeldung der Alkoholerzeugnisse

Alkoholsteuerverordnung

Stand: 08.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alkoholerzeugnisse aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.