Gesetze / Alkoholsteuerverordnung

AlkStV

§ 22 Belegheft, Aufzeichnungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das zuständige Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.

§ 18 § 20