§ 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/134d#abs-1 (1) Stimmrechtsberater haben jährlich zu erklären, dass sie den Vorgaben eines näher bezeichneten Verhaltenskodex entsprochen haben und entsprechen oder welche Vorgaben des Verhaltenskodex sie nicht eingehalten haben und einhalten und welche Maßnahmen sie stattdessen getroffen haben. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex einhalten, haben sie zu erklären, warum nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/134d#abs-2 (2) Stimmrechtsberater veröffentlichen jährlich Informationen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/134d#abs-3 (3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind gesondert oder gebündelt auf der Internetseite des Stimmrechtsberaters für mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich zu machen und jährlich zu aktualisieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/134d#abs-4 (4) Stimmrechtsberater haben ihre Kunden unverzüglich über Interessenkonflikte sowie über diesbezügliche Gegenmaßnahmen zu informieren.