Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste
AkadSKV§ 12 Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Soweit am 1. März 2020 in einer Abteilung mehr als 25 korrespondierende Mitglieder berufen sind, bleiben diese unbeschadet von § 6 Abs. 2 Satz 2 weiterhin Mitglied ihrer Abteilung. Eine Neuwahl korrespondierender Mitglieder findet erst nach Unterschreiten der in § 6 Abs. 2 Satz 2 geregelten Mitgliederzahl statt.