Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste
AkadSKV§ 11 Besondere Ehrung von Persönlichkeiten
Stand: 25.08.2026
Die Akademie kann Maßnahmen treffen und Einrichtungen schaffen zur besonderen Ehrung von Persönlichkeiten, welche sich um die Kunst verdient gemacht haben oder auf diesem Gebiet besondere Leistungen aufzuweisen haben.