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§ 11 AkadSKV (Bayern) — Besondere Ehrung von Persönlichkeiten

Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Akademie kann Maßnahmen treffen und Einrichtungen schaffen zur besonderen Ehrung von Persönlichkeiten, welche sich um die Kunst verdient gemacht haben oder auf diesem Gebiet besondere Leistungen aufzuweisen haben.