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# § 1 AkadSKV (Bayern) — Wesen, Zweck und Aufgaben

Verordnung über die Bayerische Akademie der Schönen Künste  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Akademie der Schönen Künste ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).

(2) Als Vereinigung von namhaften Persönlichkeiten aus dem künstlerischen Leben ist die Akademie oberste Pflegestelle der Kunst. Sie soll die Entwicklung der Künste ständig beobachten, sie in jeder zweckdienlichen Weise fördern oder Vorschläge zu ihrer Förderung unterbreiten, einen Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung zwischen den Künsten sowie zwischen Kunst und Gesellschaft leisten und für die Würde der Kunst eintreten.

(3) Auf Anfordern der Staatsministerien erstattet die Akademie unentgeltlich Gutachten über künstlerische Angelegenheiten.

(4) Die Akademie hält sich zur Förderung ihrer Zwecke in ständiger Verbindung mit künstlerischen Gesellschaften und Anstalten des In- und Auslands.

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Zitiervorschlag: § 1 AkadSKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AkadSKV/1

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