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Art 8 AkadPolBiG (Bayern)

Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter; es ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.