Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung
AkadPolBiGArt 6
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/6#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium erlischt vor Ablauf der Amtszeit
1. durch Tod,
2. durch Rücktritt und
3. durch Verlust des passiven Wahlrechts zum Bundestag;
4. bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft, sobald sie der Partei, für die sie berufen wurden, nicht mehr angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/6#abs-2 (2) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/6#abs-3 (3) Bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft außerdem zu dem im Art. 5 Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt, wenn die Vertretung der Partei im Landtag die Eigenschaft einer Fraktion verliert.