Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

AkadPolBiG

Art 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/6#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium erlischt vor Ablauf der Amtszeit

1. durch Tod,

2. durch Rücktritt und

3. durch Verlust des passiven Wahlrechts zum Bundestag;

4. bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft, sobald sie der Partei, für die sie berufen wurden, nicht mehr angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/6#abs-2 (2) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/6#abs-3 (3) Bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft außerdem zu dem im Art. 5 Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt, wenn die Vertretung der Partei im Landtag die Eigenschaft einer Fraktion verliert.

Art 5 Art 7