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# Art 6 AkadPolBiG (Bayern)

Gesetz über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedschaft im Kuratorium erlischt vor Ablauf der Amtszeit

1. durch Tod,

2. durch Rücktritt und

3. durch Verlust des passiven Wahlrechts zum Bundestag;

4. bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft, sobald sie der Partei, für die sie berufen wurden, nicht mehr angehören.

(2) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.

(3) Bei Mitgliedern, die eine politische Partei repräsentieren, erlischt die Mitgliedschaft außerdem zu dem im Art. 5 Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt, wenn die Vertretung der Partei im Landtag die Eigenschaft einer Fraktion verliert.

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Zitiervorschlag: Art 6 AkadPolBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AkadPolBiG/6

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