Gesetze / Agrarservicemeisterprüfungsverordnung
AgrarservMeistPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarservMeistPrV/2#abs-1 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarservMeistPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen des Agrarservice, des Pflanzenbaus mit Serviceangeboten oder vergleichbaren Unternehmen nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarservMeistPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.