Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung

AgrarOLkV

§ 17 Vorzeitige Aufhebung

Stand: 19.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/17#abs-1 (1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes maßgebliche Änderung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/17#abs-2 (2) Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn

1.
die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,
2.
die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen oder
3.
die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.

Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.

§ 16 § 18