Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
AgrarOLkV§ 17 Vorzeitige Aufhebung
Stand: 19.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/17#abs-1 (1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes maßgebliche Änderung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarOLkV/17#abs-2 (2) Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn
Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.