Gesetze / Agrarmarktstrukturverordnung
AgrarMSV§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/14a#abs-1 (1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/14a#abs-2 (2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission in Verfahren nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSV/14a#abs-3 (3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben, deren Übermittlung an die Kommission das Unionsrecht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen vorschreibt, bis zum 1. März eines jeden Jahres mit.