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# § 14a AgrarMSV — Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen

Agrarmarktstrukturverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission in Verfahren nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.

(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben, deren Übermittlung an die Kommission das Unionsrecht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen vorschreibt, bis zum 1. März eines jeden Jahres mit.

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Zitiervorschlag: § 14a AgrarMSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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